Gesetzliche rahmenbedingungen der tabakproduktewerbung in der Schweiz

Die aktuelle Gesetzgebung in Sachen Tabakwerbung, -verkaufsförderung und -sponsoring ist sehr lückenhaft. Bezogen auf die von der Tabakindustrie in grossem Masse verwendeten Mittel und Räume sind nur einige Bereiche von eidgenössischen oder kantonalen Verboten betroffen. Die bestehenden Gesetze lassen der Tabakindustrie grossen Handlungsspielraum, und diese lotet die Grenzen des gesetzlichen Rahmens aus. Zudem wird in der Definition der Werbung, die der Anwendung der verschiedenen Gesetze zugrunde liegt, den neuen, heute weitverbreiteten Marketing- und Werbestrategien nicht Rechung getragen; der vom FCTC 1 empfohlenen Definition entspricht sie jedenfalls nicht.

Im internationalen Vergleich zeichnet sich die Schweiz bei der Tabakwerbung durch eine wenig restriktive Gesetzgebung aus. Plakatwerbung im öffentlichen Raum ist mit Ausnahme von Deutschland, Bulgarien und der Schweiz in allen Ländern Europas verboten. Die Schweiz ist das einzige europäische Land, in dem Tabakwerbung in der Presse erlaubt ist; sie ist zusammen mit Weissrussland auch das einzige Land ohne Begrenzung des Sponsorings von Kultur- und Sportveranstaltungen.

 

Eidgenössische Ebene (2014)
Verbot von Werbung am Radio und im Fernsehen Schweiz Art. 10 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG)
Verbot von adressierter Werbung
an Jugendliche unter 18 Jahren
Schweiz Art. 18 der Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren
mit Tabakersatzstoffen (TabV)
Kantonale Ebene (2014)
Verbot von Werbung
auf öffentlichem Grund und
in dessen Sichtbereich
(zum Beispiel Plakatwerbung)
Appenzell Ausserrhoden Art. 16 des Gesundheitsgesetzes
Basel-Landschaft § 3 des kantonalen Alkohol- und Tabakgesetzes
Basel-Stadt § 22a des Übertretungsstrafgesetzes
Bern Art. 15 des Gesetzes über Handel und Gewerbe (HGG)
Genf Art. 9 des Werbegesetzes (Loi sur les procédés de réclame, LPR)
Graubünden Art. 15 des Gesundheitsgesetzes
St. Gallen Art. 52bis des Gesundheitsgesetzes
Solothurn § 6bis des Gesundheitsgesetzes
Tessin Art. 4.2 des Gesetzes zum Anbringen von Werbung (Legge sugli impianti pubblicitari)
Thurgau § 1 des Gesetzes über das Verbot der Plakatwerbung für
Tabak und Alkohol sowie über den Jugendschutz beim Verkauf
von Tabakwaren
Uri Art. 17 des Gesundheitsgesetzes
Waadt Art. 5a des Werbegesetzes (Loi sur les procédés de réclame, LPR)
Wallis Art. 111 des Gesundheitsgesetzes
Zug Art. 49 des Gesetzes über das Gesundheitswesen
Zürich § 48 Gesundheitsgesetz (kein Verbot für Werbung auf öffentlich einsehbarem privatem Grund)
Verbot von Werbung an
Kultur- und Sportveranstaltungen
Solothurn § 6bis des Gesundheitsgesetzes
Wallis Art. 111 des Gesundheitsgesetzes
Art. 13 der Verordnung über den Schutz der Bevölkerung vor
Passivrauchen und das Tabakwerbeverbot
Verbot von Werbung im Kino Genf Art. 7 des Aufführungs- und Unterhaltungsgesetzes (Loi sur
les spectacles et les divertissements, LSD – bei Vorstellungen mit Zugang unter 16 Jahren)
St. Gallen Art. 52bis des Gesundheitsgesetzes
Solothurn § 6bis des Gesundheitsgesetzes
Wallis Art. 111 des Gesundheitsgesetzes

 

1 das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs Website (auf Englisch)